Was ist das berechtigte Interesse?
Die Angaben zu Eigentümern und Erbbauberechtigten sind gemäß §11 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW (VermKatG NRW) Bestandteil der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters. Da die Eigentümerdaten wie alle personenbezogenen Daten durch besondere datenschutzrechtliche Vorgaben geschützt werden, muss bei der Abgabe dieser Daten gemäß §14 VermKatG NRW vorher das berechtigte Interesse des Antragstellers geprüft werden.
Bei der Prüfung eines berechtigten Interesses müssen stets die Interessen der Auskunftsersuchenden gegen das Recht der Eigentümer auf Schutz ihrer persönlichen Daten gegeneinander abgewogen werden. Dabei bewegen wir uns stets im Spannungsfeld zwischen allgemeinen wirtschaftlichen oder privaten Interessen und dem Anspruch der Eigentümer auf größtmöglichen Schutz ihrer Daten.
Für das Vorliegen eines berechtigten Interesses muss ein Zweck benannt werden, es muss sich um ein konkretes Objekt handeln und es darf kein Missbrauch zu befürchten sein. Der Zweck muss ein in Art und Umfang nachvollziehbares Anliegen sein.
Zuletzt aktualisiert am 22.05.2025.
Wie kann ich das berechtigte Interesse darlegen?
Bevor Sie den Flurstücks- und Eigentumsnachweis in den Warenkorb ablegen können, müssen Sie in das Textfeld "Welches berechtigte Interesse besteht?" ein in Art und Umfang nachvollziehbaren Zweck mitteilen. Zusätzlich können Sie weitere Anlagen beifügen, wie z.B. Vollmachten oder Nachweise.
Zuletzt aktualisiert am 27.10.2023.
Wie wird das berechtigte Interesse geprüft?
Das berechtigte Interesse wird durch Sachbearbeitende im Vermessungs- und Katasteramt anhand Ihrer angegebenen Gründen und den ggf. beigefügten Anlagen eingehend geprüft. Bei der Prüfung eines berechtigten Interesses müssen stets die Interessen der Auskunftsersuchenden gegen das Recht der Eigentümer auf Schutz ihrer persönlichen Daten gegeneinander abgewogen werden.
Zuletzt aktualisiert am 27.10.2023.
Warum wurde das berechtigte Interesse abgelehnt?
Bei der Prüfung des berechtigten Interesses werden strenge Kriterien angehalten. Dabei bewegen wir uns stets im Spannungsfeld zwischen allgemeinen wirtschaftlichen oder privaten Interessen und dem Anspruch der Eigentümer auf größtmöglichen Schutz ihrer Daten. Für das Vorliegen eines berechtigten Interesses muss ein Zweck benannt werden, es muss sich um ein konkretes Objekt handeln und es darf kein Missbrauch zu befürchten sein. Der Zweck muss ein in Art und Umfang nachvollziehbares Anliegen sein.
Zuletzt aktualisiert am 22.05.2025.