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Berechtigtes Interesse

Erteilung von Auskünften zu Eigentümern

Die Angaben zu Eigentümern und Erbbauberechtigten sind gemäß §11 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW (VermKatG NRW) Bestandteil der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters. Da die Eigentümerdaten wie alle personenbezogenen Daten durch besondere datenschutzrechtliche Vorgaben geschützt werden, muss bei der Abgabe dieser Daten gemäß §14 VermKatG NRW vorher das berechtigte Interesse des Antragstellers geprüft werden.

Bei der Prüfung eines berechtigten Interesses müssen stets die Interessen der Auskunftsersuchenden gegen das Recht der Eigentümer auf Schutz ihrer persönlichen Daten gegeneinander abgewogen werden. Dabei bewegen wir uns stets im Spannungsfeld zwischen allgemeinen wirtschaftlichen oder privaten Interessen und dem Anspruch der Eigentümer auf größtmöglichen Schutz ihrer Daten.
Für das Vorliegen eines berechtigten Interesses muss ein Zweck benannt werden, es muss sich um ein konkretes Objekt handeln und es darf kein Missbrauch zu befürchten sein. Der Zweck muss ein in Art und Umfang nachvollziehbares Anliegen sein.

 

Erteilung von Auskünften zu Baulasten

Das Recht auf Einsicht in das Baulastverzeichnis hat grundsätzlich jeder, der glaubhaft darlegen kann, dass das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast für ihn im Rechtsverkehr von Bedeutung ist.

Die von Ihnen gemachten Angaben wurden entsprechend geprüft mit dem Ergebnis, das ein berechtigtes Interesse leider nicht glaubhaft dargelegt wurde. Ein berechtigtes Interesse kann unter anderem bei den dinglichen Berechtigten am Grundstück sowie bei kaufinteressierten Personen und künftigen Hypotheken- und Grundschuldgläubigerinnen und Grundschuldgläubigern bei entsprechender Darlegung (Eigentumsnachweis etc.) angenommen werden.

Es fallen für Sie keine Gebühren an. Bereits getätigte Zahlungen werden zurück erstattet.